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  • AutorenbildRaphael Meyer-Alten

Sustainable Finance - der regulatorische Rahmen

Aktualisiert: 17. Mai 2022

Als die Europäische Kommission 2018 ein Dossier mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ veröffentlichte (1), kamen bei den Finanzmarktteilnehmern, also den Banken und Versicherern, sicherlich gemischte Gefühle auf. Einige Jahre später kann festgehalten werden, die Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft ist zumindest in Europa in vollem Gang. Im Folgenden werden wir aus Sicht der Endverbraucher dieses Feuerwerk an Dossiers, legislativer und exekutiver Vorgaben im Überblick behandeln. Außerdem geben wir eher einen Ausblick, als uns nur auf den Status quo zu konzentrieren.


Zahlreiche #sustainablefinance Initiativen sollen Deutschland und Europa helfen, bis 2050 klimaneutral zu werden. Taxonomie, SFRD, Mifid2, CSRD, IDD und so weiter. Eiopa und BaFin versuchen hohe Standards zu etablieren, damit der ökosoziale Wandel glaubwürdig und geordnet abläuft. Banken und Versicherungen sind mitten drin statt nur dabei, dieses regulatorische Feuerwerk umzusetzen. Wir von MAS green ideas UG verlieren dabei manchmal fast den Überblick. Danke an Deloitte und den Bankenverband für die Inspiration.
sustainable Finance auf einen Blick


Als Kunde ist man es gewohnt, imagebildende Werbung, PR oder sonstigen brand-building-Initiativen ausgesetzt zu sein. Dem 45-jährigen Haushaltsvorstand wird in der Werbepause der Sportschau schmackhaft gemacht, dass Preissensitivität und Nachhaltigkeit kein Zielkonflikt sind, auch nicht bei der kapitalgebundenen Lebensversicherung. Schön. Auf Instagram werden die einstellungsbasierten ökologischen Millenials durch Versicherer und Banken mit Sustainability Tipps versorgt. In einschlägig verbraucherorientierten Printmedien wird erklärt, welche Finanzmarktteilnehmer dieses Jahr wieder am fairsten und kundenorientiertesten waren. Die Signaling-Strategie, über Label vertrauen zu erzeugen, ist beim Vertrauensgeschäft Finanzdienstleistungen einerseits konsequent, aus Sicht der Verbraucher andererseits auch irreführend. Denn es bedarf eines großen Zeit- und Informationsaufwandes, Irrelevantes auszusortieren.


Die Transparenzverordnung setzt exakt an diesem Punkt an. Finanzmarktteilnehmer sind verpflichtet, offenzulegen, welche Chancen und Risiken nachhaltige Produkte bieten. Die Taxanomieverordnung geht noch einen Schritt weiter, indem klare Kriterien formuliert werden, was als ökologisch nachhaltig zu betrachten ist und was nicht.

Finanzmarktteilnehmer, also Versicherer und Banken, mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen. Auf Vergleichbarkeit ausgerichtete Kennzahlen können das Nachhaltigkeits-Assessment unterstützen, indem eine adressatengerechte Transparenz hergestellt wird. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch das Mischungsverhältnis von Nachhaltigkeits- und Risikoprofil von ökologisch nachhaltigen Investments. (2)


Verpflichtende Regeln, die ganzheitlich nachhaltige Wirkung für unseren Planeten genau zu messen, und deren Kontrollinstrumente betrachten wir momentan eher als „zartes Pflänzchen”.(3) Im Maschinenraum der Finanzdienstleistungsinstitute wird fest verankert, was Nachhaltigkeitsrisiken im Hinblick auf das klassische Risikomanagement von Versicherern bedeuten. Das Merkblatt der BaFin bietet eine Orientierungshilfe.(4) Wir hoffen, dass die neue Leitung noch mehr Verbindlichkeit im Interesse der Endverbraucher schafft. Die Anzahl der chronischen und akuten Klimagefahren wird selbst- redend auch nicht kleiner, desto weiter der menschengemachte Klimawandel voranschreitet. (5) Und die Klimarisiken sind nur eine Seite der Medaille. Denn sollte das 1,5°C-Ziel des Pariser Klimaabkommens von 2015 erreicht werden, bündelt es große Transitionsrisiken in den kommenden Jahren. Natürlich sind die transitorischen Reibungen das geringere Übel. Sollte die Erwärmung nicht gestoppt werden können, stehen uns physische Risiken ganz anderer Größenordnung bevor. (6)


Auf S. 304 des Annex zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) (7) wird aufwendig dargelegt, welche technischen Bewertungskriterien es gibt, um die ökologische Nachhaltigkeit der Versicherungsgesellschaften unterscheiden zu können. Außerdem erscheint es uns konsequent, die öffentliche Berichterstattung, wie die Klimawandelrisiken bei der Versicherungstätigkeit berücksichtigt werden, zu forcieren. (8) Die Offenheit der Darstellung und die adressatengerechte Aufarbeitung für die End-verbraucher werden als Herausforderung dadurch allerdings nicht automatisch kleiner.(9)


Auch die Produktberatung und Betreuung wird sich verändern. Finanzberater und/oder Versicherungsvermittler werden spätestens nach Änderung der IDD (EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie, Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) systematisch Nachhaltigkeitsziele evaluieren. (9) Dabei fragen wir uns bereits heute, was in der Realität passiert, wenn meine Nachhaltigkeitspräferenzen und -ziele nicht zum Produktangebot des Vermittlers passen.


Produktinnovationen werden sowohl in der Taxonomieverordnung, als auch der angepassten IDD thematisiert. Die Anforderungskriterien an ökologisch nachhaltige Versicherer, die klimabedingten Risiken abzudecken, risikobasierte Boni zu inkludieren und in einem hohen Maße die Wechselwirkungen zwischen Naturgefahren und technologischen Gefahren zu berücksichtigen, sind ein guter Anfang. (10)


Die Auswirkungen der Taxonomie- und Transparenzverordnung für die vorvertraglichen Informationen sowie die Förderung sozialer Maß- nahmen durch Finanzprodukte werden weitere interessante Entwicklungsfelder für die Branche werden. Auch die mögliche Anpassung der Underwritingprozesse durch die ESG-Kriterien wird insbesondere auf operativer Ebene innerhalb der Versicherungsgesellschaften ein heißes Thema werden.


____________

(1) Europäische Kommission: Dokumentennummer COM (2018)97 vom 27.7.2018 Titel: Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums: Online im Internet: URL: https://ec.europa.eu/transparency/documents-re- gister/detail?ref=COM(2018)97&lang=de [Besucht am 10.11.2021].

(2) Als Frühwarnsignal könnte bspw. herangezogen werden, dass die vom privaten Sektor ausgegebenen Green Bonds innerhalb der EU überdeutlich „/ings“ erhalten haben, ggü. öffentlich emittierten Bonds. Zu beobachten bleibt, in welchem Verhältnis geht es den privaten Emittenten um Nachhaltigkeit oder um Profite? ESRB Report Juni 2020 (Positively green: measuring climate change risks to financial stability) S. 21.

(3) Vgl. neue Sustainbale Finance Strategie: Online im Internet: URL: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/ DE/Downloads/ Broschueren_Bestellservice/deutsche-sustainable-finance-strategie. pdf?__blob=publicationFile&v=6 [Besucht am 17.11.2021].

(4) Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Merkblatt zum Um- gang mit Nachhaltigkeitsrisiken: Online im Internet: URL: https://www. bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Merkblatt/dl_mb_Nachhaltig- keitsrisiken.html.

(5) Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU, siehe 304/64 Annex, Online im Internet: URL: https://eur-lex.europa.eu/ LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF [Besucht am 17.11.2021].

(6) ESRB Report Juni 2020 (Positively green: measuring climate change risks to financial stability) S. 7 Figure 2a, Online im Internet: URL: https:// www.esrb.europa.eu/mwg-internal/de5fs23hu73ds/progress?id=aH9hs- blU8aAUGvQUuUOFNBtUn4Hu-HHCla9ixGBC-UA [Besucht am 17.11.2021].

(7) Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU, siehe 304/64 Annex, Online im Internet: URL: https://eur-lex.europa.eu/ LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF [Besucht am 17.11.2021].

(8) Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU Anlage A: Klassifikation von Klimagefahren S. 326; Online im Internet: URL: https://eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=PI_COM:C(2021)2800&from=EN [Besucht am 14.11.2021].

(9) Europäische Union, Richtlinie 2011/83/EU, siehe 304/64 Annex, Online im Internet: URL: https://eur-lex.europa.eu/ LexUriServ/LexUriServ.do ?uri=OJ:L:2011:304:0064:0088:de:PDF [Besucht am 17.11.2021].

(10) Europäische Union, Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 im zukünftigen Artikel 8 Absatz 3, Online im Internet: URL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CE- LEX:32017R2358&from=SV [Besucht am 14.11.2021].



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